29 Ein direkter Vorsatz auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung kann dem Beschuldigten aufgrund der Umstände (keine geplante Tat und aus dem Affekt heraus), aufgrund seiner Aussagen und aufgrund der Tatsache, dass er das Opfer nach dem ersten Fusstritt nicht noch weiter traktierte, nicht nachgewiesen werden. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigten aufgrund der Umstände mit seiner Handlung eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat.