Ergänzend bzw. teilweise wiederholend dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Opfer befand sich nie in unmittelbarer Lebensgefahr (Gutachten IRM vom 22. Mai 2020: pag. 51). Es erlitt auch keine solchen körperlichen Schäden, die den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen. Damit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung handelte, womit eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegen würde. Der Beschuldigte bestätigte zwar zu wissen, was passieren könne, wenn man jemanden gegen den Kopf trete (pag.