12. Subsumtion Bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen betreffend den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Versuchs (Art. 22 StGB) sowie die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 414 ff.). Auch bezüglich der Subsumtion kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 417 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend dazu ist Folgendes festzuhalten: