Der Erfolg sei vorliegend nicht eingetreten. Zu berücksichtigen sei daher nicht die Intensität, sondern welche Folgen der Täter für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Vorliegend müsse berücksichtigt werden, in welchem Gemütszustand sich der Beschuldigte befunden habe und dass der Geschädigte stark alkoholisiert gewesen sei. Der Geschädigte habe keine Abwehrchance gehabt und dies habe der Beschuldigte ausgenutzt. Er habe gesehen, dass das Opfer auf der Treppe gesessen sei.