Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reiche ein Fusstritt mit einer gewissen Wucht. Vorliegend würden aber aggravierende Elemente hinzukommen. Der Beschuldigte sei emotional aufgewühlt gewesen, womit er den Tritt nicht habe dosieren können. Weiter sei das Opfer, welches alkoholisiert gewesen sei, wehrlos gewesen. Das Bundesgericht habe klar ausgesagt, dass das Schuhwerk dabei keine Rolle spiele und es für die rechtliche Würdigung nicht massgebend sei, ob eine schwere Körperverletzung vorliege. Der Erfolg sei vorliegend nicht eingetreten.