28 ausführe, gebe es zusätzliche Elemente, welche für die Inkaufnahme spreche. Dies sei der Gemütszustand des Beschuldigten. Es könne ausgeschlossen werden, dass jemand, welcher so wütend sei, dass er ein Messer holen gehe, zurückkomme und dann nur fein gegen den Kopf schlage. Gemäss BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2015 E. 4.1. seien neben dem eigentlichen Fusstritt an den Kopf keine aggravierenden Mittel notwendig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reiche ein Fusstritt mit einer gewissen Wucht.