Die Wahrscheinlichkeit einer Tatverwirklichung sei daher klein gewesen, was gegen den Eventualvorsatz spreche. Der Eventualvorsatz liege daher nicht vor, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. 11. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, solche tätlichen Einwirkungen wie der Fusstritt könnten schwere Verletzungen herbeiführen. Anders als die Verteidigung