Es hätten keine Verletzungen vom Fusstritt nachgewiesen werden können. Daher dürfe nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe eine schwere Schädigung für möglich gehalten oder in Kauf genommen. Entgegen der Vorinstanz sei nicht entscheidend, wie intensiv der Fusstritt tatsächlich gewesen sei, sondern was der Beschuldigte für möglich gehalten habe (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 und BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1.). Die Frage, wo der Fusstritt auf der Skala eingeordnet worden sei, sei daher von untergeordneter Rolle.