Der Eventualvorsatz des Täters müsse sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (BGer 6B_633/2016 vom 12. Januar 2016). Das Sachgericht müsse die Tatsachen möglichst erschöpfend darstellen, um zu zeigen, aus welchen Tatsachen es auf den Eventualvorsatz geschlossen habe (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.). Gleich wie bei den zitierten Entscheiden habe die Vorinstanz die besonderen Umstände nicht aufgezeigt. Es liege ein einzelner nicht auf den Kopf gezielter und nicht starker Fusstritt aus dem Stand vor. Es hätten keine Verletzungen vom Fusstritt nachgewiesen werden können.