Gemäss BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2. verstosse das Gericht gegen Bundesrecht, wenn es davon ausgehe, dass Kopfstösse generell-abstrakt geeignet seien, eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen. Es brauche weitere Umstände, welche auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung deuten würden. Der Eventualvorsatz des Täters müsse sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen (BGer 6B_633/2016 vom 12. Januar 2016).