27 Gefahr, welche ein Fusstritt gegen den Kopf hervorrufen könne, könne nicht ein Eventualvorsatz begründet werden. Dies entspreche nicht der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.1.). Gemäss BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2. verstosse das Gericht gegen Bundesrecht, wenn es davon ausgehe, dass Kopfstösse generell-abstrakt geeignet seien, eine schwere Körperverletzung hinzuzufügen.