Es sei gemäss Vorinstanz klar, dass Schläge und Einwirkungen gegen den Kopf schwere Verletzungen hinzufügen könnten und dieses Wissen sei dem Beschuldigten anzurechnen. Daher sei die Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Begehung ausgegangen. Ein aggravierendes Moment brauche es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Der vorliegende Fusstritt sei aber nicht geeignet gewesen, eine schwerwiegende Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit herbeizuführen. Aus der abstrakten