10. Argumente des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt vor, der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung liege nicht vor, weshalb ein Versuch zu prüfen sei. Die Vorinstanz führe aus, die Kopfregion stelle einen besonders sensiblen Bereich dar und Fusstritte und Kopfschläge würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität darstellen. Es sei gemäss Vorinstanz klar, dass Schläge und Einwirkungen gegen den Kopf schwere Verletzungen hinzufügen könnten und dieses Wissen sei dem Beschuldigten anzurechnen.