Fehlt es wie vorliegend an der Erfüllung des objektiven Tatbestands, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch auszugehen. Mithin liegt ein vollendeter Versuch vor. Es lag nicht im Wirkungsbereich des Beschuldigten, ob der Erfolg letztlich eintrat oder nicht. Die Tatbestandsmässigkeit des eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzungsversuchs ist damit gegeben.