Der Beschuldigte konnte bei bestem Willen auch nicht darauf vertrauen, dass schon nichts passieren werde. Im Gegenteil: er hatte Glück, dass C.________ glimpfig davonkam. Unter derartigen Tatumständen bleibt für ein bloss pflichtwidriges Verhalten (bewusste Fahrlässigkeit) im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung kein Raum.