Zusammenfassend kann A.________ vor diesem Hintergrund vernünftigerweise nur in Kauf genommen haben, C.________ schwer zu verletzen. Der Eintritt eines Erfolgs einer der in Art. 122 StGB umschriebenen Alternativen drängte sich als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Er fand sich mit der Möglichkeit ab, dass sich C.________ aufgrund des Tritts schwer verletzten könnte, wenngleich dies nicht sein eigentliches Handlungsziel war.