Zu den Beweggründen kann auf das Beweisergebnis verwiesen werden. Dieses hat ergeben, dass der Beschuldigte sich von C.________ provoziert und im Anschluss an die Auseinandersetzung in der G.________(Lokal), in welcher er von anderen Barbesuchern zurückgehalten wurde, nach eigener Aussage bedroht fühlte. Der Beschuldigte empfand Wut, Ärger und Frust über die Situation und fühlte sich ungerecht behandelt. Die Tatsache, dass er – nachdem er die Bar und den Konflikt verlassen hatte – von Zuhause mit einem Messer zurückkehrte, unterstreicht, dass er sich in erster Linie gedemütigt fühlte und sich gewissermassen Respekt resp.