Trotz dieses Wissens trat A.________ aber zu. Zur Frage der Intensität des Tritts ist vorauszuschicken, dass das Bundesgericht neben dem eigentlichen Fusstritt an den Kopf für den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung kein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer