Auch das Regionalgericht Bern-Mittelland hat eine reiche Erfahrung mit Fällen von vollendeter oder versuchter schwerer Körperverletzung. Heftige Attacken – auch bloss mit den Fäusten – gegen den Kopf eines Menschen erfüllen oft den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, dasselbe gilt für Fusstritte gegen den Kopf. Es ist bekannt, dass tätliche Einwirkungen wie harte Schläge oder Tritte gegen den Kopf geeignet sind, schwere Verletzungen, wenn nicht gar Lebensgefahr herbeizuführen. Dieses Wissen ist auch dem Beschuldigten ohne Weiteres anzurechnen.