Gemäss dem Bundesgericht entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge im Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können und damit – je nach Verletzung – eine versuchte oder vollendete schwere Körperverletzung darstellen (statt vieler siehe in Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018, E. 3.4). Auch das Regionalgericht Bern-Mittelland hat eine reiche Erfahrung mit Fällen von vollendeter oder versuchter schwerer Körperverletzung.