Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte allenfalls den (Eventual-)Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung hatte, wodurch eine versuchte Begehung der Tat vorliegen könnte. Der Beschuldigte wollte C.________ nicht schwer geschweige denn lebensgefährlich verletzen. Ein direkter Vorsatz lässt sich – wie oft in solchen Fällen – gestützt auf das Beweisergebnis nicht erhärten.