9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 414 ff.): C.________ befand sich nach dem Fusstritt zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr (vgl. hierzu p. 51). Auch blieb er nicht bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder erlitt anderweitige Folgeschäden. Schliesslich liegt kein Fall vor, welcher sich unter die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB subsumieren liesse. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist nicht erfüllt.