8. Allgemeine Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; schwere Körperverletzung) und Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 414 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: