Der Tritt erfolgte so heftig, wie es dem Beschuldigten aus der Situation und den Positionen möglich war. Das Opfer hatte auf Grund des Vorgehens des Beschuldigten sowie seiner erheblichen Alkoholisierung (min. 1.92 Promille), keine Möglichkeit sich gegen den Tritt zu schützen bzw. zu wehren. Das Opfer erlitt durch den Tritt Hautunter- und einblutungen im Bereich des rechten Ohres sowie Hautrötungen und –abschürfungen am Kopf. Dem Beschuldigten war bewusst, dass das Opfer alkoholisiert war und eventuell noch Drogen konsumiert hatte.