der Beschuldigte um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf und damit um die naheliegende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung (pag. 66 Z. 61), wobei es ihm leid tat. 7.8.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte hatte am 10. Februar 2022 einen verbalen und tätlichen Streit mit dem Opfer. Nachdem dieser vorerst beendet war, ging der Beschuldigte nach Hause und behändigte ein Küchenmesser. Er kehrte damit wütend und aufgebracht zur Bar «G.________» zurück. Als er das Opfer auf der obersten oder zweitobersten Treppenstufe vor der Bar sitzen sah, hatte er einen Aussetzer.