24 ob das Opfer kurz das Bewusstsein verlor oder nicht, zumal das Opfer gemäss seinen eigenen Aussagen wie eingesackt sei (pag. 561 Z. 28). Die Kammer geht aber aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere auch der Folgen beim Opfer nicht davon aus, dieses sei bewusstlos gewesen. Anderslautende verwertbare Aussagen liegen zudem keine vor. Schlussendlich – wie auch von der Vorinstanz angenommen – wusste der Beschuldigte um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf und damit um die naheliegende Möglichkeit einer bleibenden Schädigung (pag.