359 Z. 169 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er, nach dem Tritt in die Bar hineingegangen zu sein, gab aber neu an, er habe gesehen, wie das Opfer aufgestanden sei (pag. 66 Z. 74). Er bestreitet, dass das Opfer aufgrund des Trittes 1-2 Minuten bewusstlos gewesen sei (pag. 68 Z. 141). Dies hat er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (pag. 562 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte gab aber anlässlich der Berufungsverhandlung weiter an, er sei dann in die Bar gegangen und habe dort ein Getränk bestellt und erst dann habe er das Opfer gesehen, welches wieder gestanden sei (pag. 561 Z. 32 ff.). Der Beschuldigte hat daher gar nicht sehen können,