Daran ändert auch nichts, dass das Opfer keine bleibenden Schäden davontrug. Die Kammer erachtet es aus der Gefühlslage des Beschuldigten heraus und den Umständen, wie es zum Fusstritt kam, als erwiesen, dass der Beschuldigte das Opfer zwar nicht schwer (hart, mit voller Wucht) trat, sondern so heftig trat, wie es ihm aus der Situation und den Positionen der Personen möglich war. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die anwesenden Leute dem Opfer nach dem Tritt geholfen hätten (pag. 62 Z. 85). Er selber sei in die Bar hineingegangen (pag. 62 Z. 80; pag. 68 Z. 144; pag. 359 Z. 169 f.).