Auch die Tatsache, dass er zuerst nach Hause ging, ein Messer behändigte und dann wieder zurück zum Opfer ging, um sich mit diesem zu schlagen, spricht für die Heftigkeit seiner Gefühlssituation. Es erscheint der Kammer unglaubhaft, wenn der Beschuldigte dabei nur ganz leicht zugetreten haben soll, resp. treten wollte. Der Beschuldigte selbst hat nicht von einer minimalen Intensität gesprochen. Daran ändert auch nichts, dass das Opfer keine bleibenden Schäden davontrug.