Da keine anderen verwertbaren Aussagen vorliegen, ist bezüglich der Stärke des Fusstrittes grundsätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es angesichts der beim Opfer konkret entstandenen Verletzungen wahrscheinlich sei, dass nicht mit voller Stärke (Stärke «10») zugetreten worden sei (pag. 413). Nach Ansicht der Kammer ist jedoch eine Stärkeskala nicht unbedingt geeignet zu sagen, wie stark ein Tritt effektiv gewesen ist. Sicherlich kann jedoch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten gesagt werden, dass es gemäss seiner Ansicht nach weder mit voller Stärke noch ganz schwach gewesen ist.