Gestützt auf die nachvollziehbaren und verwertbaren Aussagen von D.________ in der parteiöffentlichen Einvernahme, wonach er auf Frage, warum er den Hinterkopf nach Verletzungen untersucht habe, aussagte, er habe dies gemacht, weil das Opfer auf den Hinterkopf neben eine Kante bei der Treppe gefallen sei (pag. 82 Z. 81), ist davon auszugehen, dass dieser auf den Hinterkopf bei der Treppe gefallen ist. Dafür sprechen auch die Rötungen und Abschürfungen auf der Schädeloberseite (pag. 30). Da keine anderen verwertbaren Aussagen vorliegen, ist bezüglich der Stärke des Fusstrittes grundsätzlich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen.