23 durch den Fusstritt auf die Seite fiel. Entsprechendes sagte der Beschuldigte im Übrigen auch anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 359 Z. 169) sowie an der Berufungsverhandlung (pag. 561 Z. 28 f.) aus, wonach das Opfer nach dem Tritt auf dem Boden gelegen sei resp. wie eingesackt sei. Der Beschuldigte gab an, er habe nicht gesehen, ob das Opfer mit dem Hinterkopf auf die Stufe gefallen sei (pag. 67 Z. 113 ff.). Gestützt auf die nachvollziehbaren und verwertbaren Aussagen von D.___