Auch wenn der Beschuldigte in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme später noch in Bezug auf die Stärke seines Fusstrittes ausführte, das Opfer sei ja auch nicht «gleich auf dem Boden gewesen» (pag. 67 Z. 101 f.), ist gestützt auf seine früheren Aussagen in der gleichen Einvernahme sowie seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme davon auszugehen, dass das Opfer