563 Z. 33 ff.) bzw. das Ganze sei «aus der Situation» als «Aktion Reaktion» heraus passiert (pag. 66 Z. 62; pag. 70 Z. 204). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verneinte er zwar, dabei die Kontrolle verloren zu haben (pag. 360 Z. 189 ff.). Gestützt auf seine ersten tatnächsten Aussagen, den Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 563 Z. 33 f.) und aufgrund des Umstandes, dass er zu diesem Zeitpunkt wütend war, ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Fusstrittes tatsächlich kurz einen «Aussetzer» hatte. Der Beschuldigte will «nicht sehr hart», «nicht so stark» und nicht mit «voller Wucht» gegen den Kopf des Opfers getreten haben (pag. 62 Z. 84 f.;