65 Z. 45 f.). Erst auf die Ergänzungsfrage seiner Verteidigung sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, er habe den Kopf nicht treffen wollen (pag. 70 Z. 226 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er keine entsprechenden Aussagen. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe mit seinem Fuss gegen Kopf bzw. gegen die Wange des Opfers getreten (pag. 560). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte gezielt gegen den Kopf getreten hat. Als der Beschuldigte mit seinem linken Fuss gegen die rechte Kopfseite des Opfers trat, hatte er wie oben ausgeführt einen «Aussetzer» (pag. 62 Z. 85; pag. 563 Z. 33 ff.)