567) sitzenden Opfers zu treffen – und die Tatsache, dass der Beschuldigte dementsprechend sein Bein hochheben musste, dann ist ein Treffen des Kopfes des Opfers bei einem unkontrollierten und ungezielten Fusstritt kaum möglich. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte, um den Kopf des Opfers zu treffen, eine gewisse Drehbewegung machen musste, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte (pag. 571). Der Beschuldigte hat denn auch in seinen tatnächsten Antworten auf die offene Frage, wohin er getreten habe, nur den Kopf erwähnt (pag. 62 Z. 82 ff.: pag. 65 Z. 45 f.).