68 Z. 131; siehe dazu auch seine Einzeichnung auf dem Foto auf pag. 71 Bild 3). Die Verteidigung des Beschuldigten bestritt, dass der Beschuldigte gegen den Kopf gezielt habe. Berücksichtigt man den Bewegungsablauf – der Beschuldigte musste von unten nach oben treten, um den Kopf des auf der Treppenstufe (gemäss Rechtsanwältin B.________ rund einen Meter ab Boden: pag. 567) sitzenden Opfers zu treffen – und die Tatsache, dass der Beschuldigte dementsprechend sein Bein hochheben musste, dann ist ein Treffen des Kopfes des Opfers bei einem unkontrollierten und ungezielten Fusstritt kaum möglich.