22 Da keine anderslautenden verwertbaren Aussagen und objektiven Beweismittel vorliegen, ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er aus dem Stand und nicht mit Anlauf dem Opfer den Fusstritt verpasst hat (pag. 63 Z. 142; pag. 66 Z. 67 f.; pag. 69 Z. 177 f.; pag. 563 561 Z. 23). Auch ist mit seinen Aussagen davon auszugehen, dass er als Rechtshänder mit seinem linken Fuss und damit in der Regel schwächeren Fuss getreten hat (pag. 67 Z. 127; pag. 69 Z. 169), dies aber aus dem Grund, weil es ihm aufgrund seiner Laufrichtung von dieser Seite einfacher gegangen ist (pag. 68 Z. 131;