Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte der Beschuldigte diese Aussagen ab, indem er aussagte, er könne nicht einschätzen, ob jemand erheblich alkoholisiert sei, und das Opfer habe bei der vorangehenden Auseinandersetzung nicht wie ein schwer Betrunkener gewirkt (pag. 360 Z. 201, Z. 235 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dann wiederum an, seiner Ansicht nach habe das Opfer so gewirkt, wie wenn es alkoholisiert gewesen und unter Drogen, resp. Kokain, gestanden habe (pag. 561 Z. 42 ff.).