Das Opfer war zum Zeitpunkt des Fusstrittes mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.92 ‰ bis maximal 2.93 ‰ stark alkoholisiert. Zudem hatte er Kokain konsumiert (Forensischtoxikologischer Abschlussbericht: pag. 55). Der Beschuldigte gab in seinen ersten Aussagen an, er habe das Gefühl gehabt, das Opfer sei alkoholisiert und vielleicht auf Drogen gewesen (pag. 61 Z. 46 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte der Beschuldigte diese Aussagen ab, indem er aussagte, er könne nicht einschätzen, ob jemand erheblich alkoholisiert sei, und das Opfer habe bei der vorangehenden Auseinandersetzung nicht wie ein schwer Betrunkener gewirkt (pag.