67 Z. 122 f.; Bild 3 auf pag. 71). Da das Opfer auf der Treppe sass und aufgrund der Umstände – die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in der Bar war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen und dieser hatte sich aus der Bar entfernt – ist davon auszugehen, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Fusstrittes durch den Beschuldigten keinen Angriff durch diesen erwartete. Der Fusstritt kam für das Opfer somit unerwartet und unvorbereitet. Dies musste dem Beschuldigten aufgrund der ihm bekannten Umstände ebenfalls bewusst gewesen sein. Das Opfer war zum Zeitpunkt des Fusstrittes mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 1.92 ‰ bis maximal 2.93 ‰ stark alkoholisiert.