563 Z. 28). Der Beschuldigte hätte dies nicht so gesagt, wenn es sich anders zugetragen hätte, zumal sich der Beschuldigte damit selbst belastet. Das Opfer sass, als der Beschuldigte zur Bar zurückkehrte, auf der Treppe (Aussagen des Beschuldigten: pag. 62 Z. 79; pag. 65 Z. 45 ff.; pag. 66 Z. 71; pag. 359 Z. 168 f.). Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass das Opfer auf der obersten oder zweitobersten Treppenstufe sass (pag. 67 Z. 122 f.; Bild 3 auf pag. 71).