563 Z. 38). Letztendlich spricht auch für die heftige Gemütsbewegung, in welcher sich der Beschuldigte befand, dass er das Opfer bei der Rückkehr mit dem Messer nicht noch ansprach, sondern diesem, ohne etwas zu sagen, direkt den Fusstritt verpasste (pag. 562 Z. 39). Es ist daher von den glaubhaften ersten Aussagen des Beschuldigten auszugehen, dass er – wie er selbst gesagt hat – für den Vorfall einen «Aussetzer» hatte (pag. 62 Z. 85). Sodann wollte der Beschuldigte bei seiner Rückkehr den körperlichen Streit mit Schlagen fortführen, wie er dies glaubhaft ausgesagt hat (pag. 563 Z. 28).