Seine diesbezüglichen Aussagen sind unglaubhaft. Nach Ansicht der Kammer befand sich der 21 Beschuldigte in solch einem starken Gemütszustand, dass er sich auch über den Zeitraum des Nachhausegehens, Behändigen des Messers in der Küche und anschliessender Rückkehr zur Bar «G.________» und mithin zum Opfer nicht beruhigen konnte. Hätte der Beschuldigte schliesslich so Angst vor dem Opfer und dessen Kollegen gehabt, wäre er nach dem Fusstritt nicht in die Bar hineingegangen und hätte etwas getrunken.