69 Z. 196). Auch der Anzeigerapport spricht dafür, dass der Beschuldigte wütend war. So geht daraus hervor, dass der Beschuldigte bei Eintreffen der Polizei sichtlich aufgebracht auf der Stelle hin und her getreten sei (pag. 11, «Angetroffene Situation»). Entgegen seinen unglaubhaften Aussagen im Berufungsverfahren war der Beschuldigte nicht ängstlich, als er das Messer zu Hause genommen und zur Bar zurückgekehrt ist. Wäre er ängstlich gewesen, wäre er zu Hause geblieben und der Situation resp. der Konfrontation mit dem Opfer und seinen vermeintlichen Kollegen ausgewichen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unglaubhaft.