Diesbezüglich kann zudem auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 413). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Opfer mit dem linken Fuss gegen den Kopf trat. Der Beschuldigte war laut seinen Aussagen wütend, als er nach Verlassen der Bar zu Hause ein Küchenmesser behändigte («sauer»: pag. 62 Z. 64, Z. 76; «wütend»: pag. 65 Z. 45, Z. 48; pag. 360 Z. 183; pag. 560 Z. 24). Weiter gibt er an, er habe sich von den Leuten in der Bar ungerecht behandelt, bedroht und angegriffen gefühlt (pag. 65 Z. 47 f.; pag. 66 Z. 66 ff., Z. 83; pag. 68 Z. 151 ff.; pag. 69 Z. 196).