Die Würdigung der subjektiven Beweismittel bezieht sich demzufolge auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die verwertbaren Aussagen des Zeugen D.________. Auch wenn die Verteidigung den Tritt an den Kopf noch in Frage stellte, kann auf die detaillierten, nachvollziehbaren und grundsätzlich widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten sowie das Verletzungsbild (siehe obige Ausführungen zur Würdigung der objektiven Beweismittel 7.8.2) abgestellt werden. Diesbezüglich kann zudem auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag.