7.8.3 Würdigung subjektive Beweismittel Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass das Opfer keine sachdienlichen Hinweise zum Vorfall machen konnte (erstinstanzliche Urteilsbegründung: pag. 411). Die Würdigung der subjektiven Beweismittel bezieht sich demzufolge auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die verwertbaren Aussagen des Zeugen D.__