Die übrigen beschriebenen äusserlich sichtbaren Verletzungen konnten folgenlos abheilen. Tritte gegen den Kopf sind aber grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Über die Härte, mit welcher der Beschuldigte zugetreten hat, lässt sich den objektiven Beweismitteln damit nichts entnehmen. Ebenfalls ist bei Würdigung der objektiven Beweismittel nicht erstellt, dass das Opfer nach dem Tritt das Bewusstsein verloren haben soll. 7.8.3 Würdigung subjektive Beweismittel