Im Übrigen sagte und zeigte auch der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass er mit seinem Fuss gegen Kopf bzw. gegen die Wange des Opfers getreten habe (pag. 560). Bezüglich möglicher bleibender Schäden in Zusammenhang mit der Schwellung und Unterblutung am rechten Ohr musste der weitere Heilungsverlauf abgewartet werden, wobei als Folgen etwa Deformationen und Infektionen des Ohrknorpels denkbar waren, was indes nicht eingetreten ist. Die übrigen beschriebenen äusserlich sichtbaren Verletzungen konnten folgenlos abheilen.